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Allgemeine Informationen
KVA-intern
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Informationen zur optimalen und effzienten Gestaltung vom Zusammenwirken zwischen Kirchengemeinden und der Abteilung Immobilienmanagement des KVA Berlin Mitte-Nord.
Grundlegende Einführung zur Thematik der Immobilienbewirtschaftung
Die Abteilung Immobilienmanagement des KVA Berlin Mitte-Nord handelt in Wahrnehmung der Verantwortung und den möglichen Chancen der sich im Eigentum der Kirchengemeinden und Kirchenkreise befindlichen vielartigen Immobilien. Bei einer nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung von Kirchen, Kapellen, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser, Kindertagesstätten, Friedhofsgebäude, Freizeitenheime, Pachtflächen, Erbbaurechten, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien unterstützt, entlastet und vertritt das Immobilienmanagement die Eigentümer. Dazu gehören unter anderem die Bereiche Immobilienentwicklung, lfd. Nutzungsverwatung, lfd. Instandhaltung, Instandsetzung, Mietmanagement, Portfolio-Betrachtung, (energetische) Modernisierung sowie Finanzierungsplanung inklusive der Bildung von entsprechenden Substanzerhaltungsrücklagen bzw. Abschreibungen.
Über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Aufgaben im kirchlichen Bau- und Grundstücksswesen geben sowohl das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der EKBO (HKVG) als auch das Kirchenbaugesetz (KBauG) Auskunft.
Allgemeine Hinweise zur Nutzung kirchlicher Gebäude
Der Gemeindekirchenrat braucht eine Vorstellung, welche Immobilien für die kirchliche Arbeit, die die Kirchengemeinde inhaltlich als Schwerpunkte gesetzt hat, benötigt werden und wie diese nachhaltig finanziert werden können. Die örtliche Gebäudebedarfsplanung ist deswegen eines der wichtigsten Aufgabenfelder des Gemeindekirchenrats. Sie sollte stets an die aktuellen Herausforderungen denen eine Kirchengemeinde gegenübersteht angepasst werden, wie zum Beispiel veränderte Mitgliederzahlen oder Kosten der Beheizung und Bewirtschaftung. Letztere sind aufgrund steigender Energiekosten von besonderer Bedeutung. Daneben sollte auf Barrierefreiheit und Seniorenfreundlichkeit geachtet werden.
All dies erfordert von einer Kirchengemeinde Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Es lohnt sich, bei der Planung genau hinzuschauen – und auch Entscheidungen zu treffen, wenn struktureller Anpassungsbedarf geboten ist!
Eine strategische Gebäudebedarfsplanung hilft, Entscheidungen zu vereinfachen und nachvollziehbar zu gestalten. Diese sollten sich gedanklich „über den eigenen Kirchturm hinaus“ bewegen, denn die Gebäude sind Wahr- und Kennzeichen der Kirchengemeinde. Die Kirche dient als Versammlungsort, in dem neben dem Gottesdienst auch Konzerte, Ausstellungen und sonstige kulturelle Veranstaltungen stattfinden können.
Auch ein Gemeindehaus hat Ausstrahlungskraft über die Kirchengemeinde hinaus. Neben der Nutzung durch gemeindliche Gruppen bietet es oftmals Raum für Treffen anderer gemeinwohl betreibender Kooperationspartner.
All dies hilft, die Kirchengemeinde vor Ort gut zu verankern. Gerade die kirchlichen Gebäude ermöglichen es einer Kirchengemeinde, ein reiches inneres Leben zu entfalten und gleichzeitig gastfreundlich und einladend nach außen zu wirken. Damit dies möglich ist, muss der Gemeindekirchenrat über nachhaltige Nutzungen entscheiden.
Allgemeine Hinweise zur Instandhaltung der gemeindlichen Gebäude
Weitere Punkte, die immer wieder auf der Tagesordnung der Gemeindekirchenratssitzungen auftauchen, sind der wirtschaftliche Unterhalt und die Pflege der gemeindeeigenen Gebäude. Der Gemeindekirchenrat sollte dabei hinreichend vielfältige rechtliche, wirtschaftliche und technische Aspekte beachten.
Ein besonderes Augenmerk bei der Instandhaltung vorhandener Gebäude muss auf die frühzeitige Erkennung und Behebung von Bauschäden gelegt werden. Dabei sollten alle Mängel regelmäßig dokumentiert werden, um anschließend über geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung beraten und entscheiden zu können. Auflagen des Denkmalschutzes müssen ggf. dabei beachtet werden.
Die laufende Instandhaltung sowie anfallende Instandsetzungen sollten bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung in der Regel von der Kirchengemeinde allein zu finanzieren sein. Deswegen sollten im Gemeindehaushalt immer an den Bauunterhaltungslasten orientierte Rücklagen/Abschreibungen gebildet werden.
Bei der Betrachtung und dem Umgang mit den Immobilien ist zu unterscheiden nach
Dieser Eintrag in der Wissensdatenbank soll Sie -als Kirchengemeinde- mit Informationen rund um das Thema Immobilienmanagement versorgen und auch Dritten (u.a. Vertragspartnern) transparent die Aufgaben des Immobilienmanagements auf der Grundlage kirchlicher Rechtsverordnungen und Gesetze darstellen. Als Kirchengemeinde, Gemeindekirchenrat oder Mitarbeiter/in der Kirchengemeinde, dienen die hier zusammengestellten Informationen als Unterstützung bei der Bearbeitung von Vorgängen aus diesem Bereich.
Diese sollen Sie mit Übersichten zu Zuständigkeiten und Verweisen zu notwendigen Dokumenten, Mustervorlagen und praktischen Hinweisen unterstützen, um einen beidseitig effizienten Ablauf sicher zu stellen.
Im kirchlichen Verwaltungsamt sind die Mitarbeiter/innen der Abteilung Immobilenmanagement Ihre Ansprechpartner Ansprechpartner für alle Fragen die sich betreffend der Immobilien ergeben können. Je nach Art und Umfang werden die jeweiligen Vorgänge durch die Abteilung Immobilienmanagement in Verantwortung für die Kirchengemeinden eigenständig umgesetzt oder gemeinsam mit den Kirchengemeinden und/oder anderen Abteilungen des Verwaltungsamtes abgestimmt.
Die nachfolgenden Informationen und Prozessbeschreibungen sind in der Abteilung Immobilienmanagement mit dem Hintergrund langjähriger Erfahrungen im täglichen Umgang mit Fragen zur nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung erstellt worden. Anzumerken ist, dass aufgrund der vielschichtigen Immobilien-Angelegenheiten lediglich die orginär grundsätzlichen Aufgaben dargestellt wurden. Für die Betreuung der weiteren individuell anfallenden Aufgaben steht das Immobilienmanagent im persönlichen Austausch zur Verfügung. Im Falle von gesetzlichen oder prozessualen Änderungen, werden die Prozessbeschreibungen angepasst und in einer neuen Version verfügbar gemacht.
Benutzungshinweise:
Die Prozess- Fallbeschreibungen sind so konzipiert, dass ein thematischer Vorgang jeweils auf einer Seite wiederzufinden ist und teilweise um eine grafische Darstellung ergänzt wird. Einzelne Prozessschritte sind unterteilt und geben Ihnen die Möglichkeit für Anmerkungen. Als Gedankenstütze können die thematischen Listen separat ausgedruckt werden.
Zu einigen thematischen Prozessbeschreibungen finden Sie in den jeweiligen Anlagen Mustervorlagen, die die Kirchengemeinden als Grundlage für Ihre Bearbeitung und den Austausch mit dem KVA nutzen sollten.
Im unteren Abschnitt finden Sie unter „weiterführende Informationen“ auf den Prozessbeschreibungen externe Links zu den einschlägigen Rechtsquellen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz die Abkürzung EKBO verwendet.
Die nachstehend benannten Leistungen des Immobilienmanagements stellen das vom KVA Berlin Mitte-Nord abgedeckte Aufgabenspektrum dar. Es umfasst sowohl Regelleistungen gemäß § 8 Absatz 1 des „Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter“ als auch darüber hinausgehende, zusätzliche Auftragsleistungen.
Die Finanzierung der Regel- und Auftragsleistungen erfolgt gemäß Leistungs- und Gebührensatzung. Die jeweils gültigen Gebühren entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührensatzung.
Regel- und Auftragsleistungen des Immobilienmanagements sind gemäß der Leistungs- u. Gebührensatzung u.a.
Eine Kirchengemeinde – als Eigentümer einer Immobilie – kann beschließen die lfd. Bewirtschaftung (Verwaltung) der Immobilien umfassend in die Verantwortung des Immobilienmanagements im KVA Berlin Mitte-Nord zu geben. In diesem Fall handelt das Immobilienmanagement für die Kirchengemeinde als Wirtschafter kraft Auftrags. Im anderen Fall obliegt das gesamte Spektrum der Dienstleistung das sich aus der lfd. Immobilien-Bewirtschaftung ergibt, in Abstimmung mit dem Immobilienmanagement der Kirchengemeinde.
Übertragung der lfd. Bewirtschaftungsverantwortung an das Immobilienmanagement (sog.„Vollverwaltung“)
Für die Übertragung der lfd. Bewirtschaftsungsverantwortung an das Immobilienmanagement bzw. Einsetzung des Immobilienmanagements als Wirtschafter kraft Auftrags ist lediglich ein Gemeindekirchenrats-Beschluss notwendig. Folgende Informationen sind bitte in dem Beschluss festzuhalten:
Der Protokollauszug wird dem Immobilienmanagement des KVA Berlin Mitte-Nord nach der Beschlussfassung verfügbar gemacht. Alles weitere wird dann vom Immobilienmanagement veranlasst (z.B. Anschreiben aller Mieter, Versorger, Vertragspartner etc.).
Bitte beachten: Eine Beauftragung des Immobilienmanagements als Wirtschafter kraft Auftrags ist auch unterjährig und zeitnah möglich. Ein Wechsel zurück jedoch nur zum Jahreswechsel.
Beschlussvorschlag für Gemeindekirchenräte zur Zuweisung einer Dienstwohnung
Vorlage für Beschlüsse von Gemeindekirchenräten zur Zuweisung einer Dienstwohnung an Pfarrer/innen.
Hinweis: Verwenden Sie die für Ihren Beschluss zutreffenden Textpassagen (hier: kursiv) als Grundlage für Ihren Beschlusstext. Ersetzen Sie die in Klammer gesetzten Begriffe durch Ihre Angaben. Eine Kopie des gefassten Beschlusses ist umgehend der Abteilung Immobilienmanagement zu übermitteln.
Dienstwohnung
Der Beschlusstext für die Zuweisung einer Dienstwohnung sollte wie folgt lauten: Der Gemeindekirchenrat der (Kirchengemeinde) beschließt, Herrn/Frau Pfarrer/in (Vorname, Name) für die die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit in der (Kirchengemeinde) gemäß der Rechtsverordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) mit Wirkung vom (Datum) die Dienstwohnung (Straße, Nr., PLZ, Ort) bestehend aus ___ Zimmern, ____ Küche, ____ Bad, ____ WC, ____ Flur, ____ Balkon/Terrasse mit einer Größe von ____ m2 Wohnfläche zuzuweisen. Ebenso wird eine Gartenfläche mit einer Größe von ____ m2 zugewiesen und ist von Herrn/Frau Pfarrer/Pfarrerin (Vorname, Name) gemäß §12 PfDWVO zu pflegen. Weiterhin wird eine Garage/ ein Stellplatz mit zugewiesen. |
Der/die Dienstwohnungsberechtigte hat gegenüber dem kirchl. Verwaltungsamt (hier: Abteilung Immobilienmanagement) unmittelbar nach Beschluss des GKR die Erklärung über im Haushalt lebender Personen abzugeben. Bitte beachten: Ohne diese Erklärung kann die Angemessenheit der zugewiesenen Dienstwohnung nicht abschließend geprüft werden. |
Berechnung der Dienstwohnungsvergütung durch das Immobilienmanagement gemäß Zuweisungsbeschluss. |
Weiterleitung der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung an das Konsistorium und Personalabteilung (KVA Berlin Mitte-Nord) zur weiteren Bearbeitung. |
weitere Anlagen:
Wohnungsblatt Pfarrdienstwohnung
Weiterführende Informationen: Gesetze | Vorlagen | Vorschriften | AVA
Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO)
Beschlussvorschlag für Gemeindekirchenräte zur Zuweisung einer Amtszimmerpauschale
Vorlage für Beschlüsse von Gemeindekirchenräten zur Zuweisung eines Amtszimmers an Pfarrer/innen.
Hinweis: Verwenden Sie die für Ihren Beschluss zutreffenden Textpassagen (hier: kursiv) als Grundlage für Ihren Beschlusstext. Ersetzen Sie die in Klammer gesetzten Begriffe durch Ihre Angaben. Eine Kopie des gefassten Beschlusses ist umgehend an die Abteilung Immobilienmanagement zu übermitteln.
Bitte beachten: Der GKR muss vor Beginn der Zahlung der Amtszimmerpauschale über die Gewährung beraten und einen Beschluss herbeiführen.
Amtszimmer
Der Beschlusstext des GKR für die Zuweisung eines Amtszimmers sollte wie folgt lauten: „Für die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit in der Kirchengemeinde wird Herrn/Frau Pfarrer/in (Vorname, Name) mit Wirkung vom (Datum) ein Amtszimmer/ ein Amtsbereich in der Größe von ___ m2 Wohnfläche zzgl. ___ m2 (z.B. Flur, WC, Warteraum) für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt.“ |
Nebenkosten für das Amtszimmer
Bei der Kostentragung der Nebenkosten steht der Kirchengemeinde (anstellenden Körperschaft) ein Wahlrecht zu:
1. Option: pauschaler Ersatz*
Zur Abgeltung der durch die dienstliche Nutzung des Amtszimmers entstehenden Kosten erhält Herr/Frau Pfarrer/in (Vorname, Name) gemäß §12 PfDWAO einen pauschalen Ersatz für die als Amtszimmer zugewiesene Fläche.
2. Option: Übernahme der Kosten durch die Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde übernimmt die Kosten, die durch die dienstliche Nutzung des Amtszimmers entstehen.
*HINWEIS: Pauschale Entschädigungen sind steuerpflichtige Sachbezüge im Sinne der Abgabenordnung und damit über die Gehalt zahlende Stelle des Konsistoriums zu Lasten des Begünstigten der Entschädigung zu versteuern.
Weiterführende Informationen: Gesetze | Vorlagen | Vorschriften | AVA
PfDWAO Rechtsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
Prüfung durch Kirchengemeinde zur Anmietung von Pfarrdienstwohnungen
Prüfungsinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln | |
---|---|---|
Beschluss | Formal ordnungsgemäßer GKR-Beschluss entsprechend der allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte | |
Grundlage | Steht dem GKR keine Dienstwohnung/Pfarrdienstwohnung zur Zuweisung an die/den Dienstwohnungsberechtigte/n zur Verfügung, dann kann die Kirchengemeinde vertreten durch den GKR in ein Mietverhältnis mit einem Dritten eintreten. Durch einen Beschluss muss der GKR über die Anmietung einer Dienstwohnung entscheiden. Hinweis: Gemäß der Residenzpflicht muss/sollte die angemietete Pfarrdienstwohnung im Gemeindegebiet liegen. |
|
Inhalt des Beschlusses | Inhaltlich ordnungsgemäßer GKR-Beschluss Mindestinhalt: Bezeichnung der (Dienst)-Wohnung ______________________________ Beginn des Mietverhältnisses ____.____.________ Mietkosten (monatlich) _______________ Dauer der Anmietung (wenn befristet) ____.____.________ Zuweisung der Dienstwohnung ab dem: ____.____.________ | [__] erfüllt |
Anmietung | Nach dem Beschluss durch den GKR, erfolgt die Anmietung des Mietobjektes zu den im Beschluss genannten Konditionen. | |
Beschluss zur Zuweisung | Der GKR hat nach erfolgter Anmietung einen Beschluss zur Zuweisung einer Dienstwohnung herbeizuführen. siehe Punkt 2.1: Beschlussvorlage zur Zuweisung einer Dienstwohnung |
|
Informationen an das KVA |
Das Immobilienmanagement erhält von der KG:
|
|
Übergabe/Rückgabe | Bei der Übergabe/Rückgabe der Dienstwohnung (auch wenn von einer dritten Partei angemietet) gelten die Vorgaben im Abschnitt 2.4 (Übergabe/Rückgabe einer Dienstwohnung) |
Weiterführende Informationen: Gesetze | Vorlagen | Vorschriften
PfDWAO Rechtsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
Prüfung durch Kirchengemeinde zur Übergabe und Rückgabe von Dienstwohnungen
Prüfungsinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln | durch KG geprüft? |
---|---|---|
Grundlage | Für die Übergabe und Rückgabe von Dienstwohnungen ist sowohl beim Übergabe (Einzug) als auch beim Rückgabe (Auszug) ein Protokoll über den Zustand der Dienstwohnung anzufertigen. Weiterhin ist ein Wohnungsblatt bei Übergabe (Einzug) im KVA anzulegen. | |
Terminabsprache | Der/die Mieter oder die Kirchengemeinde sollte rechtzeitig Kontakt mit dem Immobilienmanagement aufnehmen, um einen Übergabe oder Rückgabetermin zu vereinbaren. | [__] ja |
Teilnehmer |
Sowohl bei der Übergabe u. Rückgabe müssen folgende Personen anwesend sein:
|
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Protokoll | Zur Übergabe und Rückgabe einer Dienstwohnung ist ein Protokoll anzufertigen. | [__] ja |
Abschluss | Das angefertigte Protokoll wird durch alle Beteiligten unterschrieben. | [__] ja |
ENDE | Ablage der Akte im KVA |
Weiterführende Informationen: Gesetze | Vorlagen | Vorschriften | AVA
PfDWVO Rechtsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
Prüfung durch die Kirchengemeinde bei Neuvermietung
Prüfungsinhalt | Informationen / Hinweise / Verfahrensregeln | |
Selbstauskunft des Mieters | Mit der „Selbstauskunft zur Begründung eines Mietverhältnisses“ gibt jeder potenzielle Mieter Auskunft über seine Vermögensverhältnisse sowie persönliche Daten. Weiterhin kann geprüft werden ob ein Mietvertrag ggf. einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Vorlage: Selbstauskunft |
|
Beschluss des Gemeindekirchenrat | Bitte beachten: Der GKR muss vor Mietvertragsschluss über die Vermietung beraten und einen Beschluss herbeiführen. Der GKR fasst einen Beschluss, das freie Mietobjekt an die Person „Neuer Mieter“ zu vermieten. Dieser Beschluss muss mindestens über folgende Punkte verfügen: |
|
Mindestinhalt |
1. Mietobjektbezeichnung | [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja [__] ja |
---|---|---|
Beschluss an Immobilienmanagement | Der vom GKR gefasste Beschluss sowie die Selbstauskunft müssen umgehend komplett oder als Auszug an die Abteilung Immobilienmanagement weitergeleitet werden. | |
Erstellung des Mietvertrages | Bitte beachten: Alle Mietverträge werden ausnahmslos durch das Immobilienmanagement erstellt. Vorteil für die KG (Vermieter): Änderungen der Rechtslage werden dadurch sofort wirksam berücksichtigt, was zu einer höheren Rechtssicherheit für die KG führt. Der Mietvertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Gemäß HKVG sind ausschließlich Musterverträge des KVA zu verwenden. |
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Unterschrift des neuen Mietvertrages | Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages gilt: Zuerst der Mieter, dann der Vermieter! Mieter: Das Immobilienmanagement schickt den Mietvertrag an die Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde organisiert die Unterzeichnung durch den neuen Mieter und der KG in dreifacher Ausfertigung. Vermieter: Die Kirchengemeinde stellt dem Immobilienmanagement umgehend eine beidseitig unterzeichnete Mietvertragsausfertigung zur Verfügung. |
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Verbleib des Mietvertrages |
Drei Exemplare (Verteilung durch die Kirchengemeinde): |
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Kaution | Vor dem Übergabetermin ist unter Beachtung der Gesetzlichkeiten der Eingang der Kaution zu überprüfen. | |
Übergabe | Vermieter und Mieter vereinbaren einen Übergabetermin. Übergabe erfolgt durch: KG (Vermieter) mit dem Mieter (bei besonderem Bedarf gerne auch durch das Immobilienmanagement) | |
Übergabeprotokoll | Beim Übergabetermin wird das Übergabeprotokoll ausgefüllt und durch beide Parteien am Ende unterschrieben. Das Protokoll der Übernahme geht in Kopie an Mieter und verbleibt im Original beim Vermieter. Eine Kopie geht an das Immobilienmanagement zur Mieterakte. Vorlage: Übergabeprotokoll |
|
ENDE |
In diesem Fall muss sich die Kirchengemeinde nicht bemühen, sämtliche Prozesschritte wie in 3.1 beschrieben, werden vom Immobilienmanagement im Auftrag handelnd erledigt und die Kirchengemeinde wird über die Erledigung informiert. Mit dem Hinweis, dass es der Kirchengemeinde weiterhin möglich ist Mieter für eine Neuvermietung zu benennen.
Ablauf bei einer Kündigung durch Mieter / Rücknahme durch den Vermieter
Prozessinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln | |
---|---|---|
Kündigungsschreiben | Mieter informiert den Vermieter (Kirchengemeinde) schriftlich über die Kündigung seines Mietverhältnisses. | |
Empfang der Kündigung | KG erhält das Kündigungsschreiben (KG informiert Immobilienmanagement über die eingegangene Kündigung) |
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Kündigungsbestätigung | Vermieter (KG) schreibt Kündigungsbestätigung (Kopie der Kündigungsbestätigung geht an Immobilienmanagement) |
|
Nachmieter vorhanden? | NEIN: Weiter bei „Entscheidung KG über Vorgehen zur Neuvermietung“ | JA: Vermieter (KG) informiert Immobilienmanagement darüber, dass die Kirchengemeinde bereits einen Nachmieter gefunden hat: Hinweis: Der Kirchengemeinderat (GKR) muss einen Beschluss fassen in dem die Entscheidung für einen Nachmieter festgehalten wird. Ohne Beschluss ist keine Vermietung möglich! |
Entscheidung KG über Vorgehen zur Neuvermietung | Info an Immobilienmanagement: Kirchengemeinde beauftragt Immobilienabteilung mit der Mietersuche (gem. Gebührensatzung entstehen Kosten für die Kirchengemeinde) | Info an Immobilienmanagement: KG sucht den Nachmieter selbst |
Nachmieter gefunden: | Weiter bei Neuvermietung: Mietervertrag 3.2 | |
Rückgabetermin | Schreiben an den Mieter mit dem Termin für die Wohnungsrückgabe durch die KG. | |
Rückgabe | Die Kirchengemeinde führt als Vermieter die Rückgabe (Endabnahme) allein durch. Es wird das Rückgabeprotokoll ausgefüllt und mit Datum von beiden Seiten/Parteien unterschrieben. Hinweise zur Rückgabe/Protokoll in Anlage 3 | Kirchengemeinde und Immobilienmanagement führen die Rücknahme auf Wunsch der KG gemeinsam durch. Es wird das Rückgabeprotokoll ausgefüllt und mit Datum von beiden Seiten unterschrieben. Hinweise zur Rückgabe/Protokoll in Anlage 3 (Hinweis: gem. Gebührensatzung entstehen Kosten für die Kirchengemeinde) |
Protokoll der Rücknahme | Das Protokoll wird der KG und dem Immobilienmanagement zur Verfügung gestellt. | |
Kaution | Je nach dokumentiertem Zustand der Wohnung ist die Kaution auszuzahlen. Die KG informiert das Immobilienmanagement unmittelbar über Freigabe der Kautionssumme zur Rückzahlung, oder begründet die Nichtfreigabe. | |
ENDE |
In diesem Fall muss sich die Kirchengemeinde nicht bemühen, sämtliche Prozesschritte wie in 3.3 beschrieben, werden vom Immobilienmanagement im Auftrag handelnd erledigt und die Kirchengemeinde wird über die Erledigung informiert.
Prozess bei anstehenden Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen | |
---|---|
Prüfungsinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln |
Ausgangslage | Bei Mieterwechsel, werden Modernisierungs- und oder Sanierungsmaßnahmen notwendig oder Aufgrund von sonstigen aufgetretenen Schäden werden Instandsetzungsarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen an einem Mietobjekt / Gebäude erforderlich. (z.B. Fenster, Bäder, Außenbereich, Treppenaufgänge, Dacheindeckung, Haustechnik…) |
Die Maßnahme wird in nachfolgenden Schritte realisiert: | |
durch Initiative der Kirchengemeinde | Immobilienmanagement als Wirtschafter kraft Auftrag |
Kirchengemeinde überlegt, welche Maßnahmen für das Objekt / Gebäude notwendig sind und durchgeführt werden sollen. Entwicklung von Vorschlägen | Immobilienmanagement entwickelt Vorschläge für die Umsetzung anstehender Maßnahmen |
Kostenermittlung | Kostenermittlung |
Planung insbesondere Finanzplanung (ggf. auch Beauftragung eines Architekten unter Beachtung der Vorgaben des HKVG und der kirchl. Bauordnung) | Planung insbesondere Finanzplanung (ggf. auch Beauftragung eines Architekten unter Beachtung der Vorgaben des HKVG und der kirchl. Bauordnung) |
Vorbereitung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen und ggf. Baugenehmigungen (öffentl. rechtl. Bereich; z.B. Bauantrag) sowie Denkmalrechtlichen Bescheiden | Immobilienmanagement erstellt Beschlussentwurf und legt ausgearbeitete Vorschläge mit der Bitte um Beschlussfassung beim GKR vor. (Projektbeschreibung, Planungsunterlagen, Finanzierungsplan, kirchenaufsichtlichen Genehmigungen, öffentl. rechtl. Genehmigungen und sonstigen Bescheiden) |
Beschluss durch den GKR | Beschluss durch den GKR |
Weiterleitung des Beschlusses an das Immobilienmanagement mit:
| |
Einholung / Beantragung von jeglichen Genehmigungen | Einholung /Beantragung von jeglichen Genehmigungen |
Umsetzung, Durchführung der Maßnahme | Umsetzung, Durchführung der Maßnahme |
Hinweis: Bei Verwaltung durch das Immobilienmanagement als Wirtschafter kraft Auftrags, kann das KVA Berlin Mitte-Nord eigenständig im Rahmen der Wirtschafterbefugnis über die Durchführung von Einzelmaßnahmen befinden | |
ENDE |
Umgang der Kirchengemeinden mit Schadensfällen (Versicherung) | |
---|---|
Information / Hinweise / Verfahrensregeln | |
Ohne das Immobilienmanagement als Wirtschafter kraft Auftrags | |
Schaden | Die Kirchengemeinde oder Mieter/in stellt einen Schaden am Gebäude fest. |
Schadensmeldung | Die Kirchengemeinde nimmt den Schaden auf und schickt eine Schadensanzeige an den Versicherungsdienstleister (Ecclesia). Bitte beachten: Eine Kopie der Schadensmeldung geht immer an das Immobilienmanagement. (Nur bei Kenntnis eines Schadens kann das Immobilienmanagement eingehende Zahlungen der Versicherung zuordnen. Die Versicherung zahlt grundsätzlich nur auf Konten im Zuständigkeitsbereich KVA / Immobilienmanagement aus.) |
Versicherung |
Prüfung der Schadensmeldung:
|
Immobilienmanagement |
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Schadensbeseitigung | Die Kirchengemeinde nimmt die Beseitigung des Schadens vor. (ggf. kann auch vor Bestätigung des Versicherungsdienstes mit der Schadensregulierung begonnen werden) |
Rechnungen | Rechnungen (Handwerker etc.), die sich aus der Schadensbeseitigung ergeben und bei der Kirchengemeinde eingehen, werden direkt an das KVA Berlin Mitte-Nord Immobilienmanagement unter Angabe des Versicherungsfalls (Schaden-Nr.) weitergeleitet. |
Zahlung der Rechnungen | Der Ausgleich der Rechnungen erfolgt mit Anweisung durch das KVA Berlin Mitte-Nord Immobilienmanagement. |
Mit dem Immobilienmanagement als Wirtschafter kraft Auftrags | |
Schaden | Die Kirchengemeinde oder das Immobilienmanagement stellt einen Schaden am Gebäude fest. |
Schadensmeldung | Das Immobilienmanagement nimmt den Schaden auf und schickt eine Schadensanzeige an die Versicherung. |
Versicherung |
Prüfung der Schadensmeldung:
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Immobilienmanagement | 1. Überwachung des Zahlungseingangs 2. Zuordnung der Beträge zu den jeweiligen Schadensfällen |
Schadensbeseitigung | Das Immobilienmanagement veranlasst und überwacht die Beseitigung des Schadens (ggf. kann auch vor Bestätigung des Versicherungsdienstes mit der Schadensregulierung begonnen werden) |
Rechnungen | Der Ausgleich der Rechnungen (Handwerker etc.), die sich aus der Schadensbeseitigung ergeben erfolgt durch das KVA Berlin Mitte-Nord Immobilienmanagement. |
Dokumentation | Der Versicherungsfall wird beim Immobilienmanagement in den Objektunterlagen abgelegt. |
ENDE |
Umgang mit Rechnungen in den Kirchengemeinden (Wirtschafterbefugnis) | |
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Information / Hinweise / Verfahrensregeln | |
Ausgangslage | Die Kirchengemeinde ist bei der Bewirtschaftung von Gebäuden häufig Empfänger von Rechnungen (z.B. Handwerker, Versorgungsunternehmen), die zur Begleichung an das KVA Berlin Mitte-Nord (hier: Immobilienmanagement) weitergeleitet werden müssen. |
Rechnungen die an das KVA Berlin Mitte-Nord weitergeleitet werden, müssen von der Kirchengemeinde ordnungsgemäß angewiesen werden. Die Anweisung ist von Personen mit sog. Wirtschafterbefugnis zu zeichnen. Über die jeweils aktuelle Wirtschafterbefugnis in der Kirchengemeinde ist das KVA Berlin Mitte-Nord mit Unterschriftenprobe in Kenntnis zu setzen. Vorlage: Wirtschafterbefugnis. |
|
Hinweis: Ohne Kenntnis der aktuellen Wirtschafterbefugnis ist es dem KVA Berlin Mitte-Nord nicht möglich auch angewiesene Rechnungen auszugleichen. |
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ENDE |
Prozess zum Verkauf eines be- oder unbebauten Grundstückes oder einer be- oder unbebauten Grundstücksteileilfläche | ||
---|---|---|
Prüfungsinhalt | Informationen / Hinweise / Verfahrensregeln | |
Grundlage | Für den Verkauf eines Grundstückes sind folgende Unterlagen/ Informationen für die Inaussichtstellung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzureichen. | |
GKR-Beschluss | Der Gemeindekirchenrat muss vor einem Vertragsabschluss (hier: zwischen der Kirchengemeinde und dem Käufer) über den Verkauf beraten und einen Beschluss herbeiführen. | |
Mindestinhalt | Inhaltlich ordnungsgemäßer GKR-Beschluss enthält: Käufer __________________________________ [__] Preis ___________________________________ [__] Grundstücksbezeichnung ___________________ [__] | [__] erfüllt |
Vertragsentwurf | Vertragsentwurf (gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG)) Bitte beachten: Im Kaufvertrag muss ein Genehmigungsvorbehalt eingebracht werden! |
|
Verkehrswertgutachten | Verkehrsgutsachten erstellen lassen (alternativ z.B. schriftliche Einschätzung des Grundstückwertes, Auskunft vom Gutachterausschuss) | [__] liegt bei |
Angemessenheit des Verkaufspreises | Erklärung der Kirchengemeinde zur Angemessenheit des Verkaufspreises. Ggf. ergänzt durch ein Verkehrswertgutachten. | [__] vorhanden |
KKR | Zustimmendes Votum des Kreiskirchenrates zur Abgabe des Grundstücks. | [__] liegt bei |
Entwidmung | Bei der Veräußerung von Sakralgebäuden (Kirchen, Kapellen) muss vorher ein Beschluss über die Entwidmung erfolgen. 1. Entwidmungsbeschluss des GKR 2. Votum des KKR 3. weiterer Prüfungs- Genehmigungsprozess durch das Konsistorium zwingend erforderlich | |
Folgende Begründungen/Informationen sind von der KG beizufügen: | ||
Erklärung zum Verkaufspreis | Erklärung der Kirchengemeinde zur Angemessenheit des Verkaufspreises. Ggf. ergänzende Informationen aus dem Immobilienmanagement und Erstellung eines Verkehrswertgutachtens | [__] liegt bei |
Warum ist die Abgabe des Gebäudes erforderlich? | [__] liegt bei | |
Warum soll kein Erbbaurecht bestellt werden? (Nachweis über die bisherigen Bemühungen zur Suche nach Erbbauberechtigen / Bestellung eines Erbbaurechtes ist beizufügen oder Nennung sonstiger Gründe) | [__] liegt bei | |
Warum ist kein Grundstückstausch möglich oder in der Einzelfallbewertung nicht zu empfehlen? | [__] liegt bei | |
Nur bei Abgabe von Teilflächen: | Hinweis, ob hinreichend geprüft wurde dass die im Eigentum der Kirchengemeinde verbleibende Teilfläche auch weiterhin erschlossen bleibt und zukünftig wirtschaftlich verwertbar bleibt. | [__] liegt bei |
Nur bei Pfarrhäusern: | Aussage, ob die Einziehung der Pfarrdienstwohnungen erfolgt ist. Wenn die Einziehung noch nicht erfolgt ist, ist ein entsprechender Antrag beim dem Kirchenkreis zu stellen. | [__] liegt bei |
Vertrag |
| [__] erfolgt [__] erfolgt |
Vertragsprüfung | Der Vertragsentwurf wurde vom Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord vorgeprüft. | [__] erfolgt |
Prozess zur Bestellung eines ERBBAURECHTES an einem be- oder unbebauten Grundstück | ||
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Prüfungsinhalt | Informationen / Hinweise / Verfahrensregeln | |
Grundlage | Für die Bestellung eines Erbbaurechtes an einem be- oder unbebauten Grundstück sind folgende Unterlagen/Informationen für die Inaussichtstellung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzureichen: | |
GKR-Beschluss | Der Gemeindekirchenrat muss vor einem Vertragsabschluss (hier: zwischen der Kirchengemeinde und dem Erbbauberechtigten) über die Bestellung eines Erbbaurechts beraten und einen Beschluss herbeiführen. | |
Mindestinhalt |
Inhaltlich ordnungsgemäßer GKR-Beschluss enthält: | [__] erfüllt |
Beratung zum Erbbaurechts-Vertrag | Rechtliche Beratung zum Erbbaurechtsvertrag: Eine Beratung durch die KG sollte vor der Beurkundung des Vertrages bzw. Vertragsentwurfes in Anspruch genommen werden. Der Mustervertrag der EKBO u.a. inkl. Wertsicherungsklausel muss Verwendung finden. |
|
KKR | Zustimmendes Votum des Kreiskirchenrates zur Bestellung eines Erbbaurechts | [__] liegt bei |
GKR-Beschluss | bei Bestellung eines Erbbaurechts | mit anschließender Veräußerung |
Mindestinhalt: |
zusätzlich: |
|
Folgende Begründungen/Informationen sind von der KG beizufügen: | ||
Erklärung zum Verkaufspreis | Erklärung der Kirchengemeinde zur Angemessenheit des Verkaufspreises für eventuell aufstehende Gebäude oder sonstiger Bauten. Ggf. ergänzende Informationen aus dem Immobilienmanagement und/oder Erstellung eines Verkehrswertgutachtens | [__] liegt bei |
Warum ist die Bestellung eines Erbbaurechts angestrebt? | [__] liegt bei | |
Ggf. Gutachten zur Höhe der Gebäudeentschädigung eines öffentlich bestellten Gutachters. | [__] liegt bei | |
Hinweis, ob die Kirchengemeinde ggf. auch zukünftig Räume / Flächen im Gebäude nutzen möchte. | [__] liegt bei | |
Nur bei Abgabe von Teilflächen: | Hinweis, ob die Teilfläche auch weiterhin erschlossen und zukünftig wirtschaftlich verwertbar bleibt, für die das Erbbaurecht nicht bestellt werden soll, wenn das Erbbaurecht zunächst für unvermessene Teilflächen bestellt wird. | [__] liegt bei |
Nur bei Pfarrhäusern: | Aussage, ob die Einziehung der Pfarrdienstwohnungen erfolgt ist. Wenn die Einziehung noch nicht erfolgt ist, ist ein entsprechender Antrag an den Kirchenkreis zu stellen. | [__] liegt bei |
Vertragsprüfung | Der Vertragsentwurf wurde vom Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord vorgeprüft. | [__] erfolgt |
Prüfung durch Kirchengemeinden (für eine kirchenaufsichtliche Genehmigung) | ||
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Prüfungsinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln | durch KG geprüft? |
Absichtserklärung | Wurde das Immobilienmanagement über die beabsichtigte Maßnahme der KG zur dinglichen Belastung einer Liegenschaft vorab informiert? (GKR-Protokoll an das Immobilienmanagement) | [__] ja |
Beschlussfassung | Formal ordnungsgemäßer GKR-Beschluss entsprechend der allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Gemeindekirchenräte. | |
Mindestinhalt |
Materiell ordnungsgemäßer GKR-Beschluss muss enthalten: | [__] ja |
Erklärungen zur Erforderlichkeit |
Erklärungen erfolgen durch Zusammenarbeit der KG mit der Abteilung Immobilienmanagement: | [__] ja |
Einschätzungen | 4. Einschätzung der BAU-Abteilung im Hinblick auf die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten und Wertminderung. 5. Rechtliche Überprüfung der Vertragsklauseln durch Immobilienmanagement | [__] ja |
Konsistorium | Das Immobilienmanagement leitet den Beschluss zur Entscheidung an die Landeskirche (hier: Konsistorium) zur Prüfung und Genehmigung weiter. |
Prüfung durch Kirchengemeinde bei Pachtverträgen / Nachträgen zu Pachtverträgen | ||
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Prüfungsinhalt | Information / Hinweise / Verfahrensregeln | durch KG geprüft? |
Hinweis | Bitte beachten: der GKR muss vor Vertragsschluss (hier: zwischen KG und Pächter) über die Verpachtung beraten und einen Beschluss herbeiführen. Dieser muss dann an das Immobilienmanagement weitergeleitet werden. | |
Fragebogen | Die KG lässt von den potenziellen Pächtern den Pächterfragebogen als Grundlage für ein standardisiertes Auswahlverfahren ausfüllen. (Vorlage: Pächterfragebogen) | |
Entscheidung durch GKR | Der GKR fasst einen Beschluss, das freie Pachtobjekt an die Person XY zu verpachten. Dieser Beschluss muss mindestens über folgende Punkte verfügen: |
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Beschluss |
Inhaltlich ordnungsgemäßer GKR-Beschluss | [__] erfüllt |
Hinweis zum Vertragsabschluss | Bitte beachten: Pachtverträge werden grundsätzlich durch das Immobilienmanagement erstellt. Vorteil für die KG (Verpächter): Änderungen der Rechtslage werden dadurch sofort wirksam berücksichtigt, was zu einer höheren Rechtssicherheit für die KG führt. Aktuelle Vorgaben der EKBO werden beachtet. Der Pachtvertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Anlage Muster Landpachtvertrag EKBO |
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Beschluss an Immobilienmanagement | Der vom GKR gefasste Beschluss sowie der Pächterfragebogen müssen umgehend komplett oder als Auszug an das Immobilienmanagement weitergeleitet werden. | |
Ausstellung Pachtvertrag | Das Immobilienmanagement erstellt auf Grundlage des Beschlusses den Pachtvertrag. | |
Unterschrift des Pachtvertrages |
Bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages gilt: Zuerst der Pächter, dann der Verpächter!
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Genehmigung gemäß HKVG | a.) Genehmigung gemäß HKVG erfolgt. Aufgrund des vertraglich eingebrachten Genehmigungsvorbehalts wird der Vertrag erst durch Genehmigung wirksam. (weiter bei Verbleib des Pachtvertrages) | b.) Die Genehmigung gemäß HKVG wird versagt Nachbesserungen sind erforderlich. Der Pachtvertrag ist bis zu einer eventuellen späteren Genehmigung nicht wirksam. (weiter bei Beschluss) |
Verbleib des Pachtvertrages |
Drei Exemplare (Verteilung durch Immobilienmanagement):
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ENDE |
Anmerkung:
Die Kirchenkreise die den Kirchenkreisverband Berlin Mitte- Nord bilden haben die Genehmigungsbefugnis von Pachtverträgen der Amtsleitung (Vorstand) des KVA Berlin Mitte-Nord gemäß HKVG übertragen.