Abteilungen
Allgemeine Informationen
KVA-intern
Abteilungen
Allgemeine Informationen
KVA-intern
Diese Seite ist der Versuch, häufige Fragen (und deren Antworten) rund um die Einführung des elektronisch gestützten Kirchenbuchs und der in diesem Zusammenhang geänderten Verfahrensweise zu sammeln. Ergänzend gibt es Artikel zu den bekannten Fehlern und Problemen von Kira sowie zu administrativen Fragen Rund um KirA (beispielsweise wer wie Zugriff auf KirA erhält).
Bitte beachten Sie, dass diese Seite gerade erst aufgebaut wird, demzufolge noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitzt.
Haben Sie weitere Fragen, so nehmen Sie bitte mit dem Team des Mitgliedschaftsmanagements Kontakt auf, wir klären diese gern und ergänzen bei Bedarf diese Seite
Ja. Die Kirchenbuchordnung vom 14. Juli 2017 schreibt die verbindliche Einführung des elektronischen Kirchenbuchs vor. Die bisherigen Kirchenbücher sind nach erfolgten Eintragungen des Jahrgangs 2017 zu schließen.
Amtshandlungen und mitgliedschaftsbezogene Entscheidungen müssen zwingend elektronisch über KirA erfasst und verbucht werden. Dies ist die verbindliche Beurkundung, nur auf dieser Basis wird z.B. ein Täufling dann auch tatsächlich im kommunalen Meldebestand evangelisch.
Sie können weiterhin zusätzlich zur Erfassung in KirA Eintragungen ins Kirchenbuch vornehmen, diese stellen jedoch keine Beurkundung der Amtshandlung dar. Auf Basis von manuellen Eintragungen von Amtshandlungen im klassischen Kirchenbuch ab dem Jahrgang 2018 darf z.B. keine Bescheinigung erstellt werden. Es handelt sich dann also um ein nicht verbindliches Verzeichnis.
Wenn Sie Schreibrechte im Kirchenbuch-Modul von KirA haben, können Sie dort Amtshandlungen direkt z.B. bei einer Taufanmeldung im Gemeindebüro erfassen. Sie müssen also die Daten nicht erst auf Papier erfassen. Im Falle von mitgliedschaftsbegründenden Amtshandlungen bzw. Entscheidungen (Taufe, Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritt) müssen Sie jedoch ein Exemplar des Formulars ausdrucken, damit dieses von der Person bzw. den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden kann. Sie finden den Button zum Ausdrucken ganz unten beim Erfassen einer Amtshandlung neben dem Button zum Verbuchen der Amtshandlung.
Es ist natürlich auch möglich, das Formular aus der Warteschlange heraus halbfertig ausgefüllt auszudrucken, so dass z.B. ein Papierformular mit zum Beerdigungsgespräch genommen wird, die fehlenden Daten dann zu einem späteren Zeitpunkt in KirA übertragen.
Bitte speichern Sie Amtshandlungen zunächst in der Warteschlange ab und warten mit der Verbuchung, bis die Amtshandlung tatsächlich stattgefunden hat und Sie alle Daten beisammen haben. Nachdem eine Amtshandlung abschließend verbucht ist, kann der Eintrag im Kirchenbuch nicht mehr verändert, sondern nur noch mit Kommentaren ergänzt werden.
Umgemeindungen (sowohl innerhalb der Landeskirche, wie auch über die Grenzen der Landeskirche hinweg) werden weiterhin auf Papier über das zuständige KVA bearbeitet.
Wenn Sie sowohl Wohnsitz- wie auch Amtshandlungsgemeinde sind, brauchen Sie keine Papierformulare mehr an das KVA schicken.
Wenn die Wohnsitzgemeinde abweicht, müssen Sie einen Ausdruck der Amtshandlung anfertigen und über das KVA an die Wohnsitzgemeinde weiterleiten.
Umgemeindungen (sowohl innerhalb der Landeskirche, wie auch über die Grenzen der Landeskirche hinweg) werden weiterhin auf Papier über das zuständige KVA bearbeitet.
Wenn in Ihrer Kirchengemeinde eine Amtshandlung durchgeführt wird, verbuchen Sie diese mit laufender Nummer in Ihrem Kirchenbuch. Hat hingegen die Amtshandlung in einer anderen Gemeinde stattgefunden, obwohl die Person bei Ihnen Gemeindeglied ist, dann verbuchen Sie die Amtshandlung ohne laufende Nummer in Ihr Kirchenbuch.