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Nach § 88 Absatz 1 Nr. 17 HKVG ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht (außer Amtsgericht) oder einem staatlichen Verwaltungsgericht genehmigungsbedürftig. Auch die Annahme eines gerichtlichen Vergleiches bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. In der Regel lassen sich kirchliche Körperschaften vor Gericht durch Rechtsanwälte vertreten. Diese bereiten Klageschriften vor oder geben Einschätzungen zur Rechtslage ab. Um zügig genehmigen zu können, ist es wichtig, dass Sie den beauftragten Rechtsanwalt frühzeitig auf die Genehmigungsvorbehalte hinweisen.
Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:
Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht (außer Amtsgericht) sowie einem staatlichen Verwaltungsgericht oder zur Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich