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KVA-intern
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Für die Annahme von Geschenken durch Mitarbeiter des KVA gelten folgende Regelungen:
Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 3 Absatz 3 TV- EKBO: „Die Mitarbeiter dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Mitarbeitern derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.“
Darüber hinaus wurden für das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord folgende Festlegungen getroffen: