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Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnissen

Gemäß § 88 Absatz 1 Nr. 8 HKVG sind die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnissen genehmigungsbedürftig, soweit diese mit Auflagen zu Gunsten Dritter oder Lasten verbunden sind (z. B. bei Grundvermögen). Eine bloße „innerkirchliche“ Auflage (z. B. Verwendung für die Jugend) ist nicht erfasst, Auflagen zu Gunsten Dritter, außerhalb der verfassten Kirche jedoch schon. Das Konsistorium ist für die Genehmigung zuständig.

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft ist kurz. Sie muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Kirchengemeinde von der Erbschaft erfahren hat, gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (vgl. § 1944 BGB). Die Kirchengemeinde wird Erbin, wenn sie innerhalb der Sechswochenfrist nicht das Erbe ausschlägt, ohne dass sie gesondert eine „Annahme“ erklärt. Daher empfiehlt es sich, dass Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen.

Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:
Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Schenkungen oder Vermächtnissen

erbschaften_vermaechtnisse_und_schenkungen_-_genehmigung_der_annahme.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)