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Aufnahme von Darlehen bei Dritten (z. B. Banken)

Gemäß § 88 Absatz 1 Nr. 6 HKVG ist die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, soweit es sich beim Darlehensgeber nicht um eine kirchliche Körperschaft handelt, vom Konsistorium kirchenaufsichtlich zu genehmigen.

Vor Abschluss des Darlehensvertrages ist die Inaussichtstellung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzuholen. Nach Ausfertigung kann die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Darlehensvertrages erfolgen. Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:
Aufnahme von Darlehen bei Dritten

darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)