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personalwesen

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personalwesen [2018/06/25 14:02]
galle [Abschnitt 5: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses]
personalwesen [2018/06/25 14:05]
galle [5.4 Kündigung]
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   * betriebsbedingt   * betriebsbedingt
  
-Bei fristgemäßer Kündigung gelten die Fristen nach [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401+-+s47000017#s47000037|§§ 30]] und [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401+-+s47000017#s47000041|34 TV-EKBO]]. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200177|§§ 41, 42 MVG.EKD]] zu beteiligen. Bei Schwerbehinderten muss die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen.+Bei fristgemäßer Kündigung gelten die Fristen nach [[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000037|§§ 30]] und [[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000041|34 TV-EKBO]]. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200177|§§ 41, 42 MVG.EKD]] zu beteiligen. Bei Schwerbehinderten muss die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen.
  
 Außerordentliche Kündigungen können nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der kündigungsrelevante Sachverhalt dem Arbeitgeber bekannt wurde, ausgesprochen werden. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200171|§ 46 MVG.EKD]] zu beteiligen.  Außerordentliche Kündigungen können nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der kündigungsrelevante Sachverhalt dem Arbeitgeber bekannt wurde, ausgesprochen werden. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200171|§ 46 MVG.EKD]] zu beteiligen. 
personalwesen.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)