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personalwesen

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personalwesen [2018/06/25 14:01]
galle [4.3 Arbeitsbefreiung]
personalwesen [2018/06/25 14:05]
galle [5.4 Kündigung]
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 Der 5. Abschnitt des TV-EKBO regelt Befristung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: Der 5. Abschnitt des TV-EKBO regelt Befristung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses:
  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000037|§ 30 Befristete Arbeitsverträge]]\\  +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000037|§ 30 Befristete Arbeitsverträge]]\\  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000038|§ 31 Führung auf Probe]]\\  +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000038|§ 31 Führung auf Probe]]\\  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000039|§ 32 Führung auf Zeit]]\\  +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000039|§ 32 Führung auf Zeit]]\\  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000040|§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung]]\\  +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000040|§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung]]\\  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000041|§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses]]\\  +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000041|§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses]]\\  
-[[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401/#s47000042|§ 35 Zeugnis]] +[[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000042|§ 35 Zeugnis]] 
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   * betriebsbedingt   * betriebsbedingt
  
-Bei fristgemäßer Kündigung gelten die Fristen nach [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401+-+s47000017#s47000037|§§ 30]] und [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/6401+-+s47000017#s47000041|34 TV-EKBO]]. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200177|§§ 41, 42 MVG.EKD]] zu beteiligen. Bei Schwerbehinderten muss die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen.+Bei fristgemäßer Kündigung gelten die Fristen nach [[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000037|§§ 30]] und [[https://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/6401#s47000041|34 TV-EKBO]]. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200177|§§ 41, 42 MVG.EKD]] zu beteiligen. Bei Schwerbehinderten muss die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen.
  
 Außerordentliche Kündigungen können nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der kündigungsrelevante Sachverhalt dem Arbeitgeber bekannt wurde, ausgesprochen werden. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200171|§ 46 MVG.EKD]] zu beteiligen.  Außerordentliche Kündigungen können nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem der kündigungsrelevante Sachverhalt dem Arbeitgeber bekannt wurde, ausgesprochen werden. Die Mitarbeitervertretung ist gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/showdocument/id/247#s25200171|§ 46 MVG.EKD]] zu beteiligen. 
personalwesen.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)