Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


klageerhebung_vor_gerichten_-_genehmigung_durch_das_konsistorium

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

klageerhebung_vor_gerichten_-_genehmigung_durch_das_konsistorium [2020/07/14 16:20]
klageerhebung_vor_gerichten_-_genehmigung_durch_das_konsistorium [2020/07/14 16:20] (aktuell)
Zeile 1: Zeile 1:
 +==== Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht (außer Amtsgericht) sowie dem staatlichen Verwaltungsgericht oder Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich ====
 +
 +Nach [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 1 Nr. 17 HKVG]] ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht (außer Amtsgericht) oder einem staatlichen Verwaltungsgericht genehmigungsbedürftig. Auch die Annahme eines gerichtlichen Vergleiches bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
 +In der Regel lassen sich kirchliche Körperschaften vor Gericht durch Rechtsanwälte vertreten. Diese bereiten Klageschriften vor oder geben Einschätzungen zur Rechtslage ab. Um zügig genehmigen zu können, ist es wichtig, dass Sie den beauftragten Rechtsanwalt frühzeitig auf die Genehmigungsvorbehalte hinweisen.
 +
 +Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\ 
 +[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_Klageerhebung_und_Vergleich_042015.pdf|Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht (außer Amtsgericht) sowie einem staatlichen Verwaltungsgericht oder zur Erledigung eines Rechtsstreits durch Vergleich]]
  
klageerhebung_vor_gerichten_-_genehmigung_durch_das_konsistorium.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)