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geschenke

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Für die Annahme von Geschenken durch Mitarbeiter des KVA gelten folgende Regelungen:

Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 3 Absatz 3 TV- EKBO: „Die Mitarbeiter dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Mitarbeitern derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.“

Darüber hinaus wurden für das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord folgende Festlegungen getroffen:

  • Ein Geschenk mit einem Wert von maximal 10,00 €, das z.B. aus Anlass des Geburtstages oder zu Weihnachten gemacht wird, darf der Beschenkte behalten.
  • Blumengeschenke dürfen immer – unbeschadet des Wertes – behalten werden.
  • Alle übrigen Geschenke sind dem Abteilungsleitenden zu übergeben, der diese dann zur weiteren Veranlassung, z.B. für die Tombola der Adventsfeier oder den Verzehr bei Betriebsfeiern, an die Zentrale weiterleitet.
geschenke.1420468272.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)