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6. Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen

Nach § 88 Absatz 2 HKVG bedürfen Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen sowie mit deren Angehörigen der den Vertrag schließenden Körperschaft der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. Dies gilt insbesondere auch für Wohnraummiet-, Architekten- oder Ingenieurverträge.
Maßstab für die Prüfung ist insbesondere § 66 HKVG. Daher genehmigen wir z. B. Wohnraummietverträge in der Regel nur, wenn mindestens der Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete angesetzt wird, wozu wir Sie um eine Stellungnahme bitten.
Einzelne Rechtsgeschäfte sind derzeit nach § 7 AusführungsVO HKVG von der Genehmigungspflicht befreit.

Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:
Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen sowie deren Angehörigen

genehmigung_von_rechtsgeschaeften_mit_beruflichen_oder_ehrenamtlichen_mitarbeitenden.1435247365.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)