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genehmigung_von_rechtsgeschaeften_mit_beruflichen_oder_ehrenamtlichen_mitarbeitenden

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-==== 6. Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen ====+==== Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen ====
  
 Nach [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 2 HKVG]] bedürfen Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen sowie mit deren Angehörigen der den Vertrag schließenden Körperschaft der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. __Dies gilt insbesondere auch für Wohnraummiet-, Architekten- oder Ingenieurverträge.__\\  Nach [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 2 HKVG]] bedürfen Rechtsgeschäfte mit Haupt-, Neben- oder Ehrenamtlichen sowie mit deren Angehörigen der den Vertrag schließenden Körperschaft der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. __Dies gilt insbesondere auch für Wohnraummiet-, Architekten- oder Ingenieurverträge.__\\ 
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