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darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme

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darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme [2020/07/14 16:20] (aktuell)
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 +==== Aufnahme von Darlehen bei Dritten (z. B. Banken) ====
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 +Gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 1 Nr. 6 HKVG]] ist die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, soweit es sich beim Darlehensgeber nicht um eine kirchliche Körperschaft handelt, vom Konsistorium kirchenaufsichtlich zu genehmigen.
 +
 +Vor Abschluss des Darlehensvertrages ist die Inaussichtstellung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzuholen. Nach Ausfertigung kann die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Darlehensvertrages erfolgen.
 +Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\ 
 +[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_Aufnahme_von_Darlehen_bei_Dritten_042015.pdf|Aufnahme von Darlehen bei Dritten]]
  
darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)