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darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme

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darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme [2015/06/25 17:45]
Johannes Barthen angelegt
darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme [2020/07/14 16:20]
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-==== Aufnahme von Darlehen bei Dritten (z. B. Banken) ==== 
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-Gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 1 Nr. 6 HKVG]] ist die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, soweit es sich beim Darlehensgeber nicht um eine kirchliche Körperschaft handelt, vom Konsistorium kirchenaufsichtlich zu genehmigen. 
- 
-Vor Abschluss des Darlehensvertrages ist die Inaussichtstellung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzuholen. Nach Ausfertigung kann die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Darlehensvertrages erfolgen. 
-Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\  
-[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_Aufnahme_von_Darlehen_bei_Dritten_042015.pdf|Aufnahme von Darlehen bei Dritten]] 
  
darlehen_-_genehmigung_der_aufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)