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baukassen

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Einrichten und Führen von Baukassen

Baukassen im Sinne des HKVG (§ 24 (3)) und der Kirchlichen Bauordnung (§ 21) sind anzulegen für:

  • Maßnahmen, die länger dauern als ein Kalenderjahr
  • Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 100.000 €
  • Maßnahmen mit Förderung durch Dritte (staatlich, privat,…)

Das KVA ist bei der Durchführung von Baumaßnahmen als kassenführende Stelle so früh wie möglich einzubeziehen.

Voraussetzungen zur Anlage einer Baukasse sind:

Im Finanzierungsplan sind die geplanten Ausgaben sowie die dafür erforderlichen Einnahmen darzustellen. Dazu verwenden Sie bitte das vom Konsistorium entwickelte Formular. Ausgaben sind vom Architekten nach Kostengruppen (DIN 276) zu gliedern.

Zum Nachweis der gesicherten Einnahmen sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

  • Fördermittelanträge und deren Bewilligung
  • Anträge auf Gewährung von Bauergänzungszuweisungen an Ihren Kirchenkreis und deren Bewilligung
  • Baubeihilfeanträge an die Landeskirche und deren Bewilligung
  • Zuschüsse/Kostenübernahme von Dritten (z. B. Kita-Verband)
  • Zusagen für die evtl. notwendigen Darlehen
  • Liquiditätsplanung, falls die Zuschüsse erst nach erfolgten Bauabschnitten eingehen.

Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Zuschüssen:

  • Anträgen auf Gewährung von Bauergänzungszuweisungen an Ihren Kirchenkreis sind stets der entsprechende GKR-Beschluss sowie der Finanzierungsplan beizufügen.
  • Anträge auf Baubeihilfen der Landeskirche (Antragsformular) sowie auf Genehmigung von Kreditaufnahmen sind über den KK zu stellen und um das Votum bzw. den Beschluss des KKR sowie um die vom KVA zu erstellende aktuelle Finanz- und Vermögensübersicht zu ergänzen.

Nach Eingang von Finanzierungszusagen und Zuwendungsbescheiden wird die Plausibilität des Finanzierungsplans vom KVA geprüft. Bei Unstimmigkeiten werden Sie von uns aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen; dazu sind die entsprechenden Beschlüsse Ihres GKR vorzulegen.

Sind alle o. g. Voraussetzungen zum Führen einer Baukasse erfüllt, können wir die Baukasse einrichten. Und erst dann können wir die vom Architekten geprüften und von Ihnen als Bauherren angewiesenen Rechnungen zahlbar machen.

Auf jeder Rechnung, die der Architekt zur Prüfung erhält, muss von ihm die Kostengruppe vermerkt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mittel der Kassengemeinschaft unseres Kirchenkreisverbandes nicht ausreichen, um größere Baumaßnahmen zwischenzufinanzieren. Müssen wir zur Bezahlung der von Ihnen eingereichten Rechnungen einen nicht geplanten Liquiditätskredit bei einer Bank aufnehmen, sind wir gezwungen, Ihnen die Refinanzierungskosten in Rechnung zu stellen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die Baukasse zeitnah abzurechnen und zu schließen.

baukassen.1420794129.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)