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allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av

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allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av [2015/06/25 17:48]
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 Sofern ein Inneres Darlehen des Zweckvermögens oder von bis zu 200.000 Euro des Allgemeinen Vermögens aufgenommen werden soll, erfolgt die Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Sofern ein Inneres Darlehen des Zweckvermögens oder von bis zu 200.000 Euro des Allgemeinen Vermögens aufgenommen werden soll, erfolgt die Genehmigung durch den Kreiskirchenrat.
  
-Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste +Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\  
- +[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_innere_Darlehen_auf_das_AV_042015.pdf|Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeine Vermögens]]
-[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_Aufnahme_von_Darlehen_bei_Dritten_042015.pdf|Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeine Vermögens]]+
  
allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av.1435247285.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)