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allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av

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allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av [2015/06/25 17:48]
Johannes Barthen
allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av [2020/07/14 16:20]
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-==== Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeinen Vermögens ==== 
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-Gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 1 Nr. 3 HKVG]] in Verbindung mit [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/19345#s47000009|§ 6 AusführungsVO HKVG]] ist die Aufnahme eines Inneren Darlehens des Allgemeinen Vermögens von mehr als 200.000 Euro genehmigungspflichtig. Das Konsistorium ist für diese kirchenaufsichtliche Genehmigung zuständig. 
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-Sofern ein Inneres Darlehen des Zweckvermögens oder von bis zu 200.000 Euro des Allgemeinen Vermögens aufgenommen werden soll, erfolgt die Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. 
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-Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\  
-[[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_Aufnahme_von_Darlehen_bei_Dritten_042015.pdf|Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeine Vermögens]] 
  
allgemeines_vermoegen_av_-_b_genehmigung_eines_inneren_darlehens_aus_dem_av.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)