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Entnahme aus dem Allgemeinen Vermögen

Die Verwendung des Allgemeinen Vermögens und seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken durch Entnahme bedarf nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 HKVG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.

Das Allgemeine Vermögen umfasst gemäß § 65 Absatz 3 Nr. 4 sowie Absatz 4 HKVG Vermögensbestände ohne Zweckbestimmung (z. B. Ersatzvermögen aus Grundstücksverkäufen, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen ohne Zweckbestimmung, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen und ihre Erträge). Nach § 66 Absatz 1 Satz 3 HKVG ist das Vermögen in seinem Bestand grundsätzlich zu erhalten. Prüfen Sie daher vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere innere Darlehen. Das Ergebnis dieser Prüfung muss im Antrag unter Beifügung Ihrer Stellungnahme und der des Kreiskirchenrates dargelegt werden. Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:
Entnahme aus dem Allgemeinen Vermögen

allgemeines_vermoegen_av_-_a_genehmigung_der_entnahme_aus_dem_av.txt · Zuletzt geändert: 2020/07/14 16:20 (Externe Bearbeitung)