Einrichten und Führen von Baukassen

Baukassen im Sinne des HKVG (§ 24 (3)) und der Kirchlichen Bauordnung (§ 21) sind anzulegen für:

Das KVA ist bei der Durchführung von Baumaßnahmen als kassenführende Stelle so früh wie möglich einzubeziehen.

Voraussetzungen zur Anlage einer Baukasse sind:

Im Finanzierungsplan sind die geplanten Ausgaben sowie die dafür erforderlichen Einnahmen darzustellen. Dazu verwenden Sie bitte das vom Konsistorium entwickelte Formular. Ausgaben sind vom Architekten nach Kostengruppen (DIN 276) zu gliedern.

Zum Nachweis der gesicherten Einnahmen sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:

Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Zuschüssen:

Nach Eingang von Finanzierungszusagen und Zuwendungsbescheiden wird die Plausibilität des Finanzierungsplans vom KVA geprüft. Bei Unstimmigkeiten werden Sie von uns aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen; dazu sind die entsprechenden Beschlüsse Ihres GKR vorzulegen.

Sind alle o. g. Voraussetzungen zum Führen einer Baukasse erfüllt, können wir die Baukasse einrichten. Und erst dann können wir die vom Architekten geprüften und von Ihnen als Bauherren angewiesenen Rechnungen zahlbar machen.

Auf jeder Rechnung, die der Architekt zur Prüfung erhält, muss von ihm die Kostengruppe vermerkt werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mittel der Kassengemeinschaft unseres Kirchenkreisverbandes nicht ausreichen, um größere Baumaßnahmen zwischenzufinanzieren. Müssen wir zur Bezahlung der von Ihnen eingereichten Rechnungen einen nicht geplanten Liquiditätskredit bei einer Bank aufnehmen, sind wir gezwungen, Ihnen die Refinanzierungskosten in Rechnung zu stellen.

Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die Baukasse zeitnah abzurechnen und zu schließen.