==== Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeinen Vermögens ==== Gemäß [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14223#s47000122|§ 88 Absatz 1 Nr. 3 HKVG]] in Verbindung mit [[http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/19345#s47000009|§ 6 AusführungsVO HKVG]] ist die Aufnahme eines Inneren Darlehens des Allgemeinen Vermögens von mehr als 200.000 Euro genehmigungspflichtig. Das Konsistorium ist für diese kirchenaufsichtliche Genehmigung zuständig. Sofern ein Inneres Darlehen des Zweckvermögens oder von bis zu 200.000 Euro des Allgemeinen Vermögens aufgenommen werden soll, erfolgt die Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Die zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen finden Sie in der Checkliste:\\ [[http://www.kirchenfinanzen.ekbo.de/fileadmin/ekbo/mandant/kirchenfinanzen.ekbo.de/Kirchenaufsichtliche_Genehmigungen_06.05.2015/Checkliste_innere_Darlehen_auf_das_AV_042015.pdf|Aufnahme von Inneren Darlehen des Allgemeine Vermögens]]